Allgemeine Geschäftsbedingungen
MegaSolution Gesellschaft für Softwarevertrieb GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Alle Rechtsbeziehungen mit dem Besteller, insbesondere die Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der MegaSolution GmbH beurteilen sich ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, erklärt sich der Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen in vollem Umfange einverstanden. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Preise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die in Prospekten, Preislisten und sonstigen Drucksachen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Bei einer Angebotsabgabe aufgrund von Leistungsverzeichnissen, die vom Besteller oder von einem durch diesen beauftragten Dritten erstellt wurden, wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der (Fremd-)Planung und des darauf basierenden Angebots übernommen.
2.2. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen sämtliche Bestellungen unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Anstelle einer schriftlichen Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung oder Leistung die ausgestellte Rechnung treten.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße, und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4. Soweit nicht anders angegeben, gelten die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Für Reparaturen werden die Reparaturkosten zzgl. eventueller Steuern, Zölle, Gebühren für Einfuhr-/Ausfuhrabgaben, Transportversicherung in Rechnung gestellt.
3. Lieferumfang, Lieferort und Gefahrübergang
3.1. Die Lieferungen erfolgen an die uns angegebene Anschrift.
3.2. Risiko und Gefahr gehen spätestens dann auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager des Lieferers verlassen hat und zwar auch für Teillieferungen und auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
3.3. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Bestellers.
3.4. Teillieferungen sind zulässig.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Von uns genannte Fristen und Termine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
4.2. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und/oder Klärung technischer Fragen. Ferner beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang einer bei Auftragserteilung zu vereinbarenden sofort fälligen Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
4.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich ferner um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist.
4.4. Verbindliche Fristen gelten darüber hinaus vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.5. Eine Verzögerung der Lieferung und Leistung oder Ihre Unmöglichkeit haben wir zudem nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten oder bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen zu vertreten.
4.6. Sofern wir nach dem zuvor Gesagten die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, uns in Verzug befinden oder aus sonstigen Gründen für einen Schaden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung oder Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung haften, ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Lieferung und Leistung zu fordern.
5. Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
5.2. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
5.3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 3% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, zu berechnen.
5.4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
5.5. Wenn uns Umstände bekannt waren, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren - mit Ausnahme der geschützten Software - solange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Wir berechtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung und in unserem Namen einzuziehen.
6.2. Ein Abtretungsverbot zwischen dem Besteller und dessen Vertragspartner betreffend die Forderungen des Bestellers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Übertragung der Vorbehaltsware an Dritte ist uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Die zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen sind uns auszuhändigen.
6.3. Bei Verzug des Bestellers haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Waren in Besitz zu nehmen, den Abnehmer des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen, die Einzugsermächtigung des Bestellers zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen sowie Sicherheiten zu fordern bzw. gestellte Sicherheiten zu verwerten.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen auf Aufforderung hin insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
6.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstiger Inanspruchnahme des Sicherungsgutes oder des Grundstücks, auf dem das Sicherungsgut aufgestellt ist, ist der Besteller verpflichtet, den Dritten sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns schriftlich zu benachrichtigen und Abschriften des Pfändungsprotokolls oder sonstiger Unterlagen an uns zu übersenden.
7. Gewährleistung
7.1. Wir leisten Gewähr, dass die gelieferten Produkte bei Übergabe frei von Material - und Herstellungsmängeln sind, die den Wert der Ware oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich von uns zugesicherte Eigenschaften besitzen. Die Gewährleistung gilt nicht für natürlichen Verschleiß.
Wir machen darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer - Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand der Gewährleistung ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Ein Mangel ist nur bei erheblichen Abweichungen der Software von der Programmspezifikation gegeben.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Gewährleistungen führen auch für Ersatzlieferungen und Ersatzteile nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Frist.
7.3. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen.
7.4 Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von uns Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Ersatzlieferung. Versandkosten hat der jeweilige Absender zu tragen. Geräte müssen sorgfältig zum Versand verpackt werden.
Setzt der Besteller zur Mängelbeseitigung eine angemessene Nachfrist und lassen wir diese verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wird die Nachlieferung bzw. Ersatz unmöglich oder von uns verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
Dem Besteller steht ferner ein Rücktrittsrecht zu, wenn der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er dagegen nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
7.5. Die Gewährleistung entfallt, wenn der Besteller oder Dritte ohne Abstimmung mit uns Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vorgenommen bzw. die gelieferte Ware unsachgemäß bedient haben oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt haben, die nicht unseren Installationsanforderungen oder nicht der vertragsgemäßen Nutzung entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß die vorgenannten Umstände für den gerügten Mangel nicht ursächlich sind.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus.
8. Software
An der von uns gelieferten Eigen - oder Fremdsoftware und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer das nicht Übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf seiner Hardware eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich dar Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. dem Software Hersteller. Die Software ist gegen unberechtigten Zugriff nach dem jeweils neuesten Stand der Technik zu schützen; Kopien sind an für Dritte unzugänglicher Stelle aufzubewahren.
Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von Programmen ist ausschließlich für den eigenen vertragsgemäßen Gebrauch durch den Besteller und nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken zulässig. Urheberrechtsvermerke sind auf die Kopie zu übertragen. Vorbehaltlich einer weitergehenden Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht mit Lieferung der Software als erteilt.
Falls der Besteller die Software bzw. Kopien und/oder Dokumentationen Dritten zugänglich macht, ohne dass eine schriftliche Genehmigung von uns oder dem Hersteller vorliegt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe des fünffachen Betrages für die Software zu entrichtenden Entgelts. Die Geltendmachung eines noch nachzuweisenden höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Ebenso bleibt dem Besteller der Nachweis vorbehalten, daß gar kein bzw. ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Der Besteller wird die von ihm ver - oder bearbeiteten Daten gegen einen unbeabsichtigten Verlust sichern. Für aus derartigem Verlust entstehenden Schaden übernehmen wir keine Haftung.
9. Haftungsbeschränkung und -ausschluss
9.1. Zum Ersatz von Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, entgangenem Gewinn, Positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung sowie nach dem Produkthaftungsrecht sind wir nur verpflichtet, wenn diese zumindest auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen. Für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haben wir nur bei Vorsatz und bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einzustehen.
9.2. Regressansprüche des Bestellers gegen uns wegen dessen Inanspruchnahme aus verschuldens-unanhängiger Produkthaftung sind nur gegeben, soweit der Besteller unsere Produkte unverändert - insbesondere unverarbeitet und unbearbeitet - weitervertreibt oder wenn der Besteller bei Verarbeitung eines unserer (Teil-) Produkte nachweist, dass der Schaden an dem oder durch das von dem Besteller hergestellte Endprodukt ausschließlich auf unser (Teil-) Produkt zurückzuführen ist. Gelingt den Besteller eines (Teil-) Produkts dieser Nachweis nicht, hat er uns zudem von evtl. Ansprüchen Dritter aus verschuldens-unabhängiger Produzentenhaftung freizustellen.
9.3. Die Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines
Jahres ab der Auslieferung der Ware oder Durchführung der mangelhaften Arbeit. Diese
Einschränkung gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
9.4. Die Haftung ist auf Schaden beschränkt, mit denen das haftungsbegründende Verhalten in direktem Zusammenhang steht, sowie auf solche Schäden, mit deren Eintritt bei Geschäften der fraglichen Art vernünftiger - und typischerweise bei Vertragsabschluß zu rechnen war.
9.5. Soweit wir nach Vorstehendem für das Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen haften, ist die Haftung der Höhe auch auf den Auftragswert beschränkt.
10. Export
Unsere Waren bedürfen im Zweifel einer Ausfuhrgenehmigung. Der Besteller erkennt deutsche und ausländische Exportkontrollbestimmungen und - Beschränkungen an und verpflichtet sich, unsere Produkte oder technischen Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiter zugeben, sofern dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt. Vor einem Export hat der Besteller sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder sonstige behördliche Genehmigungen einzuholen und uns von dem beabsichtigten Export zu unterrichten.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichen Sondervermögens ist, ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
11.2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch eine Regelung zu ersetzen, die möglichst zu den angestrebten Ergebnissen führt.
Megasolution GmbH, Handelsregister B: 12695, Amtsgericht Traunstein
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